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Etwas Gutes zu tun kann ganz einfach sein. Durch eine Mitgliedschaft in unserem Förderverein kann den Kindern im Kindergarten St. Elisabeth vieles ermöglicht werden. Und das schon ab einem Beitrag von 6 Euro im Jahr.

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Satzung des Fördervereins des Kindergarten St. Elisabeth

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1.       Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Elisabeth“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“  

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten am Kindergarten St. Elisabeth, Kreuzstraße 8, D-76287 Rheinstetten. 

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum 31.12.2021.

 

 

§ 2 Zweckbestimmung des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·         die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kindergarten St. Elisabeth bei der Erfüllung   

seiner Aufgaben und der Vertretung der Interessen der Kinder im Kindergarten.

·         die finanzielle Förderung der Kinder des Kindergarten St. Elisabeth durch Kostenübernahme  

bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem Hintergrund.

·         die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder im Kindergarten St. Elisabeth (z.B. Anschaffung von Lern- und Spielmaterialien, Mobiliar,  

Raumausstattungen etc.)

·         die finanzielle Unterstützung und Förderung bei der Umsetzung und Ergänzung von 

Bildungsangeboten.

·         das Einsetzen für die Belange von Kindern (gemeinwesenorientiertes Arbeiten im Rahmen der 

Öffentlichkeitsarbeit).

·         die Förderung und Pflege des Kontakts zwischen Eltern, Kindern, Personal sowie dem Träger  

der Kindertagesstätte und der Bevölkerung der Stadt Rheinstetten.

 

2.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstig werden. 

 

3.       Vom Verein zu Gunsten des Kindergarten St. Elisabeth angeschaffte Gegenstände gehen als Schenkung in das Eigentum des Kindergartens über (ausgenommen hiervon sind Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden).

 

4.       Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Rheinstetten als Träger des Kindergarten St. Elisabeth, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinn der Satzung zu verwenden hat. 



 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts bzw. Personenvereinigung werden, die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.

2.       Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

3.       Die Mitgliedschaft endet

a)        durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand 

b)        mit dem Tod des Mitglieds

c)         bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit

d)        durch Ausschluss aus dem Verein

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich und unterliegt keiner Frist. Bei Vorstandsmitgliedern sowie dem Amt der Kassenprüfer wird die Beendigung der Mitgliedschaft erst mit der Berufung eines Ersatzmitglieds gültig.

 

4.       Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % („Dreiviertel-Mehrheit“) der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung.

5.       Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als sechs Monaten.

6.       Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen (auch bereits im Voraus gezahlte Jahresbeiträge), Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung und erstellt eine Beitragsordnung. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt jährlich im Voraus. 

Darüber hinaus bestreitet der Verein seine Ausgaben durch Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen. 

 

 

§ 5 Datenschutz

 

Der Verein erstellt im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung eine Datenschutzordnung. Die Datenschutzordnung ist vom Vorstand schriftlich aufzusetzen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Datenschutzordnung ist mit der Satzung jedem Mitglied zugänglich zu machen.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen:

a)      mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres

b)      wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt

c)       auf begründeten, an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.

 

             Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte    
             Emailadresse des Mitglieds. Sofern keine Mailadresse bekannt ist, ergeht die Einladung auf dem                   Postweg.
             Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der 
             Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen.  Nachträglich eingereichte  

             Tagesordnungspunkte können bis zur Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der  

             Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Über die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung 

             entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

 

 

2.       Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet insbesondere über:

a.)           die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme der Personen, die ihm kraft des 

          Amtes angehören

b.)           die Wahl zweier Kassenprüfer*innen für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes, die nicht dem Vorstand angehören 

c.)            Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer*innen

d.)           die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags

e.)           die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins

f.)            Satzungsänderungen

g.)           Auflösung des Vereins

h.)           Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen

i.)             Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3

                          

3.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

4.       Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen.

             Zur Änderung der Satzung sowie zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der  

             abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

            Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss    

            geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt. 

            Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt  

            werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 

5.       Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

6.       Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1.       Der Vereinsvorstand besteht aus:

a)      Dem/der Vorsitzenden

b)      Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem/ der Finanzverwalter*in

d)      dem/der Schriftführer*in

e)      dem Mitglied kraft Amtes 

f)       bis zu vier Beisitzer*innen

 

2.       Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand. 

Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die  Finanzverwalter*in. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich sowie außergerichtlich und sind im Vereinsregister einzutragen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen. Die dem geschäftsführenden Vorstand angehörenden Mitglieder sollen möglichst bei Beginn der Amtsperiode ein Kind im Kindergarten St. Elisabeth haben.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Mitglied kraft Amtes sowie den Beisitzern. 

             Mitglied kraft Amtes im Vereinsvorstand ist der/die Kindergartenleiter*in. Diese(r) kann sich bei      

              Vorstandssitzungen durch eine(n) Vertreter*in aus dem pädagogischen Team der Kindertagesstätte vertreten lassen, jedoch ohne Übertragung der Stimmberechtigung.

 

3.       Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, mit Ausnahme des Mitglieds kraft Amtes. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen. 

            Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt ein    

              kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu berufen. 

 

4.       Der Vereinsvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.

             Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung

b)      Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)       Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Budgetplans 

d)      Erstellen des Jahresberichts 

e)      Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen

f)       Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung        der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

5.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandsitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den 1. Vorsitz oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.

6.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.

7.       Über die Beschlüsse und Themen der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Schriftführer*in aufzubewahren.

§ 9 Kassenprüfung

 

1.       Zwei Kassenprüfer*innen sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurück liegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfer*innen sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. 

 

2.       Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 3.08.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Beitragsordnung des Fördervereins des Kindergarten St. Elisabeth

Entsprechend  §  4  der  Satzung  des  Förderverein  Kindergarten St. Elisabeth wird durch die Mitgliederversammlung nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

 

1. Allgemeine Regelungen

Die Beitragsordnung wird allen Mitgliedern (z.B. auf der Homepage des Vereins) zugänglich gemacht. 

Mit der Beitrittserklärung und anschließenden Aufnahme in den Verein erkennen die Mitglieder die aktuelle Fassung der Beitragsordnung an.

Bei einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein können Spenden und Beiträge bis zu 200 Euro jährlich ohne offizielle Zuwendungsbestätigung mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung von den Mitgliedern beim Finanzamt eingereicht werden. Bei höheren Beträgen stellt der Verein Zuwendungsbestätigungen aus.

Über die Beitragshöhe und Fälligkeit entscheidet gemäß Satzung die Mitgliederversammlung.                         

 

2. Beitragshöhe/Fälligkeit

Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 6 €. Eine Erhöhung des Mindestbeitrags kann durch das Mitglied in der Beitrittserklärung individuell angepasst werden.

Mitglieder kraft Amtes sind von der Beitragszahlung befreit.

Das Beitragsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Vereins. Der Beitrag muss bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.                        

Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit während des laufenden Geschäftsjahres möglich. Als Eintrittsmonat gilt das Datum der Unterschrift auf der Beitrittserklärung. Sondervereinbarungen (z.B. Eintritt zum Beginn des nächsten Jahres im Dezember erklären) können im Einzelfall mit dem Vorstand getroffen werden. 

Eine freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft und damit Beendigung der Beitragszahlung ist durch schriftliche Kündigung an den Vorstand jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich und unterliegt keiner Frist. Eine Rückerstattung oder anteilige Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend für das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Eingangsdatum der schriftlichen Kündigung beim Vorstand. Erreicht die Kündigung den Vorstand erst nach dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres wird somit der volle Jahresbeitrag fällig.

3. Beitragserhebung

Der Mitgliedsbeitrag wird vom angegebenen Konto des Mitglieds per Lastschrift durch den Verein eingezogen. Hierzu erteilen die Mitglieder anhängend an die Beitrittserklärung ein SEPA-Lastschriftmandat. Beitragsrelevante Änderungen (Änderung der Kontodaten, freiwillige Anpassung der Beitragshöhe) sind rechtzeitig in Schriftform dem Vorstand mitzuteilen.

Wünscht ein Mitglied den Mitgliedbeitrags per Überweisung zu zahlen, kann dies durch entsprechenden Vermerk auf der Beitrittserklärung festgehalten werden und vom Vorstand genehmigt werden. Das Mitglied erhält zur Zahlung seines Mitgliedbeitrags bei Beginn der Mitgliedschaft einmalig eine schriftliche Aufforderung und trägt Sorge für die künftige Einhaltung der Fälligkeit.

 

4. Beitragsrückstände

Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum festgelegten Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Mitgliedbeitrag zu begleichen. 

Kosten, die aufgrund eines vom Mitglied verantwortenden Grundes entstehen (z.B. ungedecktes, gekündigtes Konto) sind vom Mitglied zu erstatten. 

Für die Zustellung von Mahnungen ist jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich. 

Bei einem Beitragsrückstand von 6 Monaten erlischt die Mitgliedschaft. 

 

Die Beitragsordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 3.08.2021 beschlossen und tritt damit in Kraft.